{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\nAn der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht ein\ngewichtiges öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichtes\n1P.708/2006 und 1P.710/2006 vom 13. April 2007; VerwGE\nB 2006/42, B 2006/43 und B 2006/44 vom 14. September 2006\nErw. 3c). In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Weiterzug dieses Entscheids weitere Monate vergehen, bis ein endgültiger Entscheid vorliegt, ist es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung für ein\nallfälliges Beschwerdeverfahren zu entziehen. Das fortwährende Dulden der zumindest formell rechtswidrigen Umnutzung bis zum Abschluss aller Rechtsmittelverfahren würde zu einem stossenden Ergebnis führen. Weiter soll die Nutzung der formell rechtswidrigen Bauten auch aus Überlegungen hinsichtlich Rechtsgleichheit sowie präjudiziellen Gründen unterbunden werden. Diesen ausgewiesenen öffentlichen Interessen steht einzig das private Interesse der Rekurrentin\nan der Fortführung der Nutzung gegenüber. Diese privaten Interessen\nvermögen aber die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands\nnicht zu überwiegen.\n\n12.5 Nach Art. 106 Abs. 1 VRP kann die Behörde die für den Fall des\nUngehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen. Enthält der\nErlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311; abgekürzt StGB) vorgesehene\nStrafe angedroht werden (Art. 106 Abs. 2 VRP). Allerdings kommt\nArt. 292 StGB nur subsidiär dort zur Anwendung, wo keine andere Bestimmung des (Neben-)Strafrechts oder des kantonalen Strafrechts\nden entsprechenden Ungehorsam als solchen mit Strafe bedroht\n(RIEDO/BOHNER, Basler Kommentar II zum Strafrecht, StGB II,\nArt. 111-392, 2. Aufl., Basel 2007, N 28a zu Art. 292). Der im Raum\nstehende Ungehorsam gegen ein von der Rechtsmittelinstanz verfügtes Nutzungsverbot wird durch keine andere strafrechtliche Bestimmung mit Strafe bedroht. Die Anwendung von Art. 292 StGB ist demnach zulässig und der Rekurrentin eine entsprechende Strafe bei\nMissachtung des Nutzungsverbots anzudrohen.\n\n13.\n13.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 19/21\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n13.2 Der von der Rekurrentin am 8. März 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n14.\nRekurrentin und Rekursgegnerin 2 stellen ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\n14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden:\nVerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).\nDass ihr gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist\nungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung.\nEine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen\ndem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung\nein vernünftiges Verhältnis besteht.\n\n14.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n14.3 Die Rekursgegnerin 2 liess sich anwaltlich nicht vertreten und\nbringt auch keine Begründung vor, warum ihr eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden sollte. Trotz ihres Obsiegens kann der Rekursgegnerin 2 demgemäss keine ausseramtliche Entschädigung\nbzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Ihr Begehren ist\ndeshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.\n\n2.\nAls vorsorgliche Massnahme wird folgendes Nutzungsverbot erlassen,\nbis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 20/21\n1. Die Nutzung des Zwischenbaus (Vers.-Nr. 003) und\ndem gemäss Baueingabe östlichen Teil des ehemaligen Schweinestalls (Vers.-Nr. 004) auf Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, für Wohn- und Aufenthaltszwecke wird per sofort untersagt.\n\n2. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Nutzungsverbots wird die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet:\n\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung\nnicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n\n3. Die Politische Gemeinde Z.___ überwacht die Einhaltung des Nutzungsverbots. Die Rekurrentin ist verpflichtet, einer Gemeindevertretung jederzeit Zutritt zu\nden betreffenden Räumen zu verschaffen.\n\n3.\nEiner allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf das in Ziffer 2 verfügte\nNutzungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n4.\na) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\n"}