{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\n12.2 Die gesetzliche Grundlage ist in Art. 18 Abs. 1 VRP gegeben,\nwonach die Behörde zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung\nbedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen\nkann. Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten\noder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen. Beim\nEntscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind die Interessen des Gesuchstellers gegen die Interessen der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit abzuwägen (F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 246; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003,\nN 1107 ff.). Bei positiven Verfügungen kann die Rekursinstanz die Behebung des rechtswidrigen Zustands dadurch erwirken, dass sie einer\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 51\nAbs. 1 VRP). Bei negativen Verfügungen können die Rechtsfolgen regelmässig nur durch Anordnung eines Nutzungsverbots vorläufig festgelegt werden.\n\nAn der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht\ngrundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichtes 1P.708 und 710/2006 vom 13. April 2007; VerwGE\nB 2006/42, B 2006/43, B 2006/44 vom 14. September 2006 Erw. 3c).\nEigenmächtiges Vorgehen und das Schaffen von baurechtswidrigen\nZuständen stellen eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die möglichst frühzeitig unterbunden werden soll; ein erhebliches öffentliches\nInteresse besteht zudem in Bezug auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Bürger sowie auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung\n(M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,\nS. 100).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 17/21\nEin vorsorgliches Nutzungsverbot im Besonderen bezweckt die möglichst frühzeitige Unterbindung von formell widerrechtlichen Nutzungen und soll verhindern, dass der sich eigenmächtig über Vorschriften\nhinwegsetzende Bauherr aus seinem widerrechtlichen Vorgehen Vorteile ziehen und bessergestellt wird, als der sich korrekt Verhaltende\n(RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 94). Bei Feststellung der formellen Baurechtswidrigkeit ist der Erlass eines Nutzungsverbots daher grundsätzlich geboten und erforderlich; ein solches rechtfertigt sich umso mehr,\nwenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle\nRechtswidrigkeit vorliegt (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 99).\n\n12.3 Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch die geplante\nMassnahme offensichtlich nicht verletzt, da sich das Nutzungsverbot\nnur gegen die geplante, nicht bewilligungsfähige Umnutzung der\nSchweineställe richtet. Zu prüfen sind im Folgenden das öffentliche\nInteresse an der geplanten Massnahme und deren Verhältnismässigkeit.\n\nDas Nutzungsverbot dient der einstweiligen Sicherstellung des bedrohten öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Bauordnung.\nVorliegend betroffen ist namentlich die Durchsetzung des in Art. 75 BV\nverankerten Gebots der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet,\ndas zu den zentralen Aufgaben des Raumplanungsgesetzes gehört\n(vgl. BBl 1996, 515 und 543). Mit dem Nutzungsverbot soll sichergestellt werden, dass die zonenwidrige Nutzung des Grundstücks\nNr. 001 unterbleibt, bis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt\nist. Es liefe den Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, die fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks zu dulden, obwohl\nkeine Aussicht auf dessen Bewilligung besteht.\n\nEine beabsichtigte Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Das Nutzungsverbot ist geeignet,\ndie zonenfremde Nutzung bis zur Beendigung des unrechtmässigen\nZustands auf Grundstück Nr. 001 – soweit sie den Zwischenbau\n(Vers.-Nr. 003) und den östlichen Bereich des ehemaligen Schweinestalls (Vers.-Nr. 004) betrifft – vorerst zu unterbinden. Auch erscheint\ndas Nutzungsverbot erforderlich bzw. ist kein milderes Mittel ersichtlich, mit welchem das öffentliche Interesse verwirklicht werden könnte.\nEbenfalls ist die Zumutbarkeit gegeben, weil das öffentliche Interesse\nan der zonenkonformen Nutzung von Nichtbauland jenes der Grundeigentümerin, die ehemaligen Schweineställe zu Wohn- und Aufenthaltszwecken umzunutzen, überwiegt. Weil eine Baubewilligung nicht\nin Betracht fällt bzw. der jetzige Zustand auch im Nachhinein nicht legalisiert werden kann, ist das Nutzungsverbot verhältnismässig.\n\n12.4 Nach Art. 56 VRP entscheidet die Rekursinstanz, ohne an die\nAnträge der Beteiligten gebunden zu sein.\n\nGemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Während nach der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 18/21\nfrüheren Fassung von Art. 51 Abs. 1 VRP für den Entzug der aufschiebenden Wirkung Gefahr im Verzug erforderlich war, was nach der Praxis eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher\nInteressen, die sich mit erheblicher Überzeugungskraft zeigt, voraussetzte (GVP 1997 Nr. 74), genügt nach geltendem Recht ein wichtiger\nGrund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfordert im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Interessenabwägung (Botschaft der\nRegierung vom 28. Februar 2006 zum V. Nachtrag zum Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, ABl 2006, 837).\n\n"}