{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\nGegen die vorgenommenen baulichen Massnahmen in der Landwirtschaftszone spricht einerseits der Schutz der Rechtsgleichheit und anderseits einer der wichtigsten Grundsätze des Raumplanungsrechts,\ndie Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Dazu kommt, dass\ndas Baugrundstück gemäss kantonalem Richtplan in einem Gebiet mit\nlückigem Lebensraumverbund liegt. Das öffentliche Interesse an der\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend stark zu\ngewichten. Das Bundesgericht hat sodann bestätigt, dass an der strikten Einhaltung und Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands\ninsbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches\nInteresse besteht. Grundeigentümer und Bauherren, die sich über geltende Vorschriften und Bewilligungen hinwegsetzen, sollen nicht bessergestellt werden als diejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die entsprechenden Vorschriften\nhalten. Die Einhaltung der Rechtsordnung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Abweichungen von Baubewilligungen oder Bauten ohne\nBaubewilligung toleriert würden (Urteil des Bundesgerichtes\n1P.708/2006 und 1P.710/2006 vom 13. April 2007 Erw. 5.4 f.;\nVerwGE B 2011/63 vom 7. Dezember 2011).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 15/21\nDer angeordnete vollständige Rückbau sowie die Renaturierung sind\nzweifellos geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\nAuch ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Massnahmen bestehen\nkönnten. Nur ein teilweiser Rückbau der Wohnraumerweiterung ist\nnicht denkbar, nachdem feststeht, dass die Erweiterungsmöglichkeiten bereits mit der Wohnhaussanierung ausgeschöpft wurden und kein\nweiterer Spielraum mehr besteht. Um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen ist deshalb der Rückbau der gesamten baulichen Massnahmen im Zwischenbau erforderlich. Den öffentlichen Interessen\nstehen an privaten Interessen der Rekurrentin zunächst Vermögensinteressen entgegen, nämlich ein Verlust der Erstellungskosten zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten. Hinzu kommt, dass sie\nauf die vorgesehene Vermietung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken verzichten muss. Diese privaten Interessen wiegen zwar nicht\nleicht, doch die Rekurrentin macht lediglich Unverhältnismässigkeit\ngeltend in Bezug auf den angeordneten Rückbau der Küche. Doch gerade diesbezüglich ist die Wiederherstellung ohne erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich, zumal wie die Rekurrentin selber ausführt, die Küchenzeile und Geräte nur lose hingestellt seien.\nDie Rekurrentin macht denn auch nur geltend, dass es für die Asylsuchenden unzumutbar sei, wieder in der kleinen Küche im Wohnhaus\nzu kochen. Auch allfällige weitere private Interessen der Rekurrentin\nwiegen die entgegenstehenden gewichtigen öffentlichen Interesse keineswegs auf. Der angeordnete Rückbau erweist sich damit als zumutbar und verhältnismässig.\n\nVorliegend kann sich die Rekurrentin auch nicht auf den Schutz des\nguten Glaubens berufen. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass sie\nzur Bauausführung ermächtigt sei. Vielmehr war die Rekurrentin nicht\nzuletzt aufgrund der vorgängigen Brandschadensanierung des Wohnhauses mit dem einhergehenden Erweiterungsverbot und der Umgebungsgestaltung mit den restriktiven Anforderungen an das Bauen\nausserhalb der Bauzone vertraut, und sie musste geradezu davon\nausgehen, dass die baulichen Massnahmen nicht bewilligungsfähig\nwaren. Auch konnte die Rekurrentin nicht gutgläubig davon ausgehen,\ndie Umgebungsgestaltung mit Bodenbefestigung und die Umbauarbeiten im Zwischenbau sowie im ehemaligen Schweinestall seien bewilligungsfrei möglich.\n\n10.\nDas anlässlich des Augenscheins festgestellte neue Fenster an der\nWestfassade des Zwischenbaus im Obergeschoss ist von der angefochtenen Verfügung noch nicht erfasst. Die Vorinstanz und das\nAREG werden über die Bewilligungsfähigkeit und eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch zu befinden haben.\n\n11.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die nachträgliche Baubewilligung\nzu Recht verweigert und richtigerweise die Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands angeordnet wurde. Der Rekurs erweist sich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 16/21\ndeshalb als unbegründet und ist abzuweisen. In Ziff. 12 der Baubewilligung für den Wiederaufbau des Wohnhauses vom 22. Juni 2016\nwurde zudem rechtskräftig verfügt, dass ein Anschlussgesuch für die\nMeteorwasserleitungen an die bestehende Leitung bei der B.___ bis\n29. Juli 2016 einzureichen sei. Da dies soweit ersichtlich noch nicht\ngeschehen ist, ist dies durch die Rekurrentin nachzuholen.\n\n12.\nDie Rekursgegnerin 2 beantragt ein Nutzungsverbot für die beiden Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden.\n\n12.1 Die Anordnung eines Nutzungsverbots bedeutet einen Eingriff in\ndie Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung, SR 101; abgekürzt BV). Grundrechte dürfen eingeschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt\nist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Zudem muss\nder Kerngehalt des betroffenen Grundrechts gewahrt werden (Art. 36\nBV).\n\n"}