{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\n7.1 Grundsätzlich können Erweiterungen befestigter Aussenflächen, wie Vorplätze, Zufahrten oder Parkplätze als teilweise Änderung\nbestehender Aussenflächen zugelassen werden, soweit dies mit der\nIdentität der Umgebung vereinbar ist. Als Vergleichsmassstab gilt\nauch hier der Zeitpunkt in welchem das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde, vorliegend somit der 1. Juli 1972. Bei der Prüfung der Frage, ob noch eine\nteilweise Änderung vorliegt, wird nicht auf ein festes, höchstzulässiges\nErweiterungsmass abgestellt. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entscheidend, ob die Identität der Umgebung noch gewahrt ist (vgl. BDE 16/2012 vom 4. Juni 2012 Erw. 2.3; BDE 46/2016\nvom 30. August 2016 Erw. 2.3.1).\n\n7.2 Der Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 ist für dieses Grundstück nicht dokumentiert. Das älteste Luftbild stammt aus dem Jahr\n1984. Die Situation im Jahr 1984 war vergleichbar mit derjenigen im\nJahr 1995. Die Vorinstanz hat das Jahr 1995 als Referenzzeitpunkt\nherangezogen. Zum Vergleich zwischen den Umgebungsflächen aus\ndem Jahr 1995 und der aktuellen Situation dienen folgende Luftbilder:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 13/21\nOrthofoto 1995 Luftbild von 2017\n(Geoportal) (www.map.geo.admin.ch)\n\nAufgrund dieser Aufnahmen zeigt sich deutlich, dass die Umgebungsflächen den Rahmen des Zulässigen sprengen. Wie sich auf dem Luftbild von 2017 zeigt, wurde die gesamte Umgebungsfläche westlich\nund südlich der Gebäude bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur Grafenaustrasse befestigt. Im Weiteren wurde in der nordöstlichen Ecke\ndes Grundstücks um das Silo herum eine weitere Fläche befestigt. Die\nvorher bestandenen Grünflächen sind bis auf einen schmalen Streifen\nentlang der östlichen Grundstücksgrenze komplett verschwunden.\nVon einer Identität der Umgebung kann nicht mehr gesprochen werden. Die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung ist somit ausgeschlossen.\n\n8.\nAls weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl die Umnutzung der\nSchweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004) als auch die baulichen Massnahmen für Betriebskantine, Aufenthalts- und Lagerräume sowie die\nNeugestaltung der Umgebung und Erstellung von Parkplätzen nicht\nnur formell, sondern auch materiell rechtswidrig sind.\n\n9.\nNachdem die materielle Rechtswidrigkeit feststeht, bleibt zu prüfen, ob\ndie von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\n\n9.1 Nach Art. 158 f. PBG verfügt die politische Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise\nein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Voraussetzung einer\nWiederherstellungsverfügung ist in jedem Fall die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der betreffenden baulichen Massnahme (GVP\n1983 Nr. 98).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 14/21\nKönnen Bauten und Anlagen aufgrund materieller Rechtswidrigkeit\nauch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus noch nicht notwendigerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind\nin jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien des\nBundesrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit\nund des Schutzes des guten Glaubens zu berücksichtigen (B. HEER,\nSt.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1210;\nP. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,\n6. Aufl., Bern 2016, S. 357 f.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nbesagt, dass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn\ndiese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete\nerscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben.\nSie hat zu unterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der einem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen vermögen (HEER, a.a.O., Rz. 1211; HÄNNI, a.a.O., S. 358). Auf\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse der\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht\nbeilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile\nnicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (HEER, a.a.O.,\nRz. 1212 mit Hinweis auf BGE 123 II 255 Erw. 4a mit Hinweisen).\n\n9.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass die Schliessung der Küche\nund die Entfernung der lose hingestellten Küchenzeile und Geräte unverhältnismässig seien, zumal die Idee den ehemaligen Ferkelstall als\nKüche für die Asylsuchenden zu nutzen von der Gemeinde stamme.\n\n"}