{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\n– innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent\nerweitert werden (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV);\n– ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb\nerfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder\n30 Prozent der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2\nüberschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden\nGebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42\nAbs. 3 Bst. b RPV).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 11/21\nDie zuständige kantonale Behörde lässt die Beschränkung der Ausnützung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken (Art. 44 RPV).\n\n5.2 Die Umnutzung einer vormals zonenfremd gewerblich genutzten\nBaute zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken stellt nach der Rechtsprechung keine gewerbliche Nutzung dar (BGE 140 II 509 Erw. 3) und\ngeht daher über eine teilweise Zweckänderung hinaus. Weil diese Bestimmung indessen nur eine teilweise Änderung zulässt und es sich\nvorliegend – entgegen der Baugesuchseingabe – um eine vollständige\nZweckänderung des Zwischenbaus (Vers.-Nr. 003) von einem gewerblichen Schweinestall in Wohnraum handelt, steht eine nachträgliche Bewilligung auch nach Art. 24c RPG nicht zur Disposition. Die geplante Umnutzung von Schweinestallungen zu Aufenthaltsräumlichkeiten, Verpflegungsmöglichkeiten und Waschgelegenheiten von bzw.\nfür Menschen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen (oder\nlandwirtschaftlichen) Arbeitstätigkeit übersteigt das zulässige Mass\neiner bloss teilweisen Zweckänderung bei weitem. Im Übrigen wird\ndurch die neue Fassadengestaltung bzw. die neuen Fenster das\näussere Erscheinungsbild verändert. Es ist offensichtlich, dass die geplanten baulichen Massnahmen die Identität der Bauten und Anlagen\nund ihrer Umgebung nicht mehr wahren.\nHinzu kommt, dass das zulässige Erweiterungspotential nach Art. 42\nAbs. 3 Bst. a und b RPV bereits durch den am 22. Juni 2016 bewilligten Wiederaufbau des Wohnhauses vollständig ausgeschöpft wurde.\nEine räumliche Erweiterung in den angebauten Schweinestall (Vers.-\nNr. 003) ist ausgeschlossen.\n\n5.3 Zu prüfen bleibt, ob der ehemalige Schweinestall (Vers.-Nr. 004)\nunter dem Titel von Art. 24c RPG bewilligt werden kann.\n\nDer ehemalige Schweinestall (Vers.-Nr. 004) soll teilweise umgebaut\nund als Lagerraum für Materialien und Maschinen aus der allgemeinen\nTierhaltung und Milchverarbeitung an die F.___SA vermietet werden.\nGemäss einer im Baubewilligungsverfahren am 22. Februar 2017 eingereichten Lagerliste würden folgende Güter im Gebäude Vers.-\nNr. 004 gelagert: verschiedene Futtermittel, Leergut (Paletten usw.),\nStalleinrichtungen (Absperrgitter usw.), Käsereieinrichtungen, diverse\nElektrogeräte (Handmaschinen usw.), Haushaltgegenstände und Möbel sowie verschiedene Baumaterialien (Latten, Bretter, Platten usw.).\nDie Möglichkeit einer Lagerhaltung von Materialien und Maschinen\naus allgemeiner Tierhaltung und Milchverarbeitung scheint nicht ausgeschlossen, doch fehlt hier ein rechtsgenüglicher Nachweis. Auch\nlassen die geplanten baulichen Massnahmen nicht vermuten, dass die\nangegebene Mieterin F.___SA einer gewerblichen Tätigkeit im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachgehen wird. Im Weiteren ist eine Lagernutzung im Hinblick auf die Baupläne nicht plausibel. So ist nicht\nersichtlich, warum die gesamte Fensterfront ausgewechselt werden\nmusste. Zudem ist die Erschliessung zu den hintereinander angeordneten Lagerräumen nur 1,5 m breit, und es besteht keine direkte Anlieferungsmöglichkeit. Die Türen zu den drei Lagerräumen weisen nur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 12/21\ngerade eine Breite von 0,9 m auf. Ausserdem liegt nicht einmal ein\nMietvertrag mit F.___SA vor, die im Übrigen von der gleichen Person\nmit Einzelunterschrift vertreten wird und über die gleiche Domiziladresse verfügt wie die Rekurrentin. Jedenfalls liegt auch hier die\nVermutung nahe, dass auch diese Räumlichkeiten zu Aufenthaltszwecken und nicht zu den angegebenen Lagerzwecken verwendet werden\nsollen, insbesondere weil auch hier die – immerhin vorbestandenen –\nFenster mit etwas grösseren Isolierfenstern ersetzt worden waren.\n\n5.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die baulichen Massnahmen\nund die neue Zweckbestimmung den Identitätsgrundsatz verletzen\nund damit gewichtigen Interessen der Raumplanung widersprechen.\n\n6.\nIm Weiteren ist zu prüfen, ob die beiden geplanten Sitzplätze beim\nWohnhaus von 22 m2 bzw. 45 m2 bewilligungsfähig sind.\n\nDie geplanten Sitzplätze sind aufgrund ihrer Grösse als Bruttonebenfläche anrechenbar. Wie bereits ausgeführt, besteht auf dem Grundstück jedoch kein Erweiterungspotenzial mehr. Damit sprengen die geplanten Sitzplätze den zulässigen Rahmen der Identität nach Art. 24c\nRPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV. Die Bewilligung für deren\nErstellung wurde demnach zu Recht verweigert.\n\n7.\nAbschliessend ist zu prüfen, ob der befestigte Platz im gesamten westlichen Bereich bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 001 (inkl. LKW-\nAbstellplätze) sowie die geplanten PW-Abstellplätze südlich des\nWohnhauses allenfalls nachträglich bewilligungsfähig wären.\n\n"}