{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 9/21\ntine im Erdgeschoss sowie der als Personal-Duschenraum/Waschraum im Obergeschoss bezeichneten Räume, sondern auch bei den\nLagerräumen im Erd- und Obergeschoss liegt die Vermutung nahe,\ndass sie zu reinen Wohn- und Aufenthaltszwecken erstellt werden. Jedenfalls erfüllen sie die wohnhygienischen Anforderungen nach Art. 32\nund 33 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom\n13. Oktober 2008. Das Bodenmass sowie die Belichtung sind bei weitem eingehalten. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes\nwerden die wohnhygienischen Anforderungen selbst dann erfüllt,\nwenn die erforderliche Fensterfläche unterschritten wird. Auch die erforderlichen Raumhöhen dürften – überschlagsmässig infolge fehlender bzw. falscher Massangaben auf den Plänen – eingehalten sein.\nZusätzlich werden die gesamten Installationen von Kalt- und Warmwasser neu eingebaut, und die Räumlichkeiten können beheizt werden. Ob die Räume sich zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen eignen,\nrichtet sich stets anhand objektiver Kriterien und nicht nach der Bezeichnung in den Baueingabeplänen (BDE 42/2018 vom 13. September 2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Ebenfalls wären die baulichen\nMassnahmen auch künftig nicht notwendig, weil die auf den Plänen\nangegebene Nutzung (Lager) keine sanitären Einrichtungen bedingen\nwürden, insbesondere keine neun Duschen. Ebenso wenig bedürfte\ndie angegebene Nutzung eine Betriebskantine mit einer Grossküche.\nDiese Einrichtungen wären nur dann erforderlich, wenn sich Personen\nlangfristig in den Bauten aufhalten würden, und dies wäre bei einer\nreinen Lagernutzung offensichtlich nicht notwendig.\n\n4.4 Die Rekurrentin und Grundeigentümerin bezweckt als Gesellschaft den Erwerb, den Besitz, die Finanzierung und die Veräusserung\nvon Immobilien sowie alle damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte. Selber betreibt sie kein Gewerbe, sondern beabsichtigt, die Räumlichkeiten an eine Dritte zu vermieten.\n\n4.5 Damit ergibt sich, dass die Umnutzung der beiden ehemaligen\nSchweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004) als erweiterte Asylunterkunft\nund als an Dritte zu vermietende Lagerräume nicht gestützt auf\nArt. 37a RPG bewilligungsfähig ist.\n\n5.\nWeil Art. 37a RPG als lex specialis zu Art. 24c RPG gilt, ist im Weiteren zu prüfen, ob die streitigen baulichen Massnahmen und Umnutzungen allenfalls nach der Grundnorm von Art. 24c RPG bewilligungsfähig sind.\n\n5.1 Diese Bestimmung konkretisiert die Besitzstandsgarantie für\nalle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 14 zu den Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. RPG). Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der\nzuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 10/21\noder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der\nBestimmung ist gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV, dass die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des\nBundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Als solche\ngelten in erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als mit\ndem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare\nTrennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde\n(BGE 129 II 396 Erw. 4.2.1).\n\nDie teilweise Änderung und die massvolle Erweiterung sind soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1\nRPV). Ausserhalb dieses Rahmens liegt eine vollständige Änderung\nvor, denn es entsteht etwas Neues, das allenfalls nach Art. 24, 24b,\n24d oder 24e RPG bewilligt werden kann. Verbesserungen gestalterischer Art sind nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 RPV zulässig – was zwar\neine gewisse Abweichung vom Identitätserfordernis erlaubt, aber nicht\ndazu führen darf, dass die Baute oder Anlage zu etwas ganz anderem\nwird. Gestalterische Verbesserungen im Sinn der Vorschrift bezwecken keine qualitative Angleichung benachbarter Bauten, sondern\neher die Behebung von Bausünden. Identität setzt voraus, dass die\nWesensgleichheit der Baute hinsichtlich des Umfangs, der äusseren\nErscheinung sowie der Zweckbestimmung gewahrt bleibt und keine\nwesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige\nGleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die\nwesentlichen Züge. Das sind die aus raumplanerischer Sicht wichtigen\nMerkmale des Objekts. Die Beurteilung der Identität erfordert eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände (Art. 42 Abs. 3 Satz 1\nRPV). Einzubeziehen sind alle raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. Dazu gehören namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl\nWohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung, die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt sowie\nwohl auch die Änderungskosten, denn diese widerspiegeln häufig den\nUmfang der Änderungen (MUGGLI, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 24c). In jedem Fall gelten folgende Regeln:\n\n"}