{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 7/21\nAnderseits ist dem Bauplan 1:50 vom Mai 1988 (Flachdach-Überdach-\nung) zu entnehmen, dass die Südfassade ursprünglich aus einem\nHolzriegel, verkleidet mit Welleternit und transluziden Kunstharzplatten (Skobalit) konstruiert war. Anschliessende Baubewilligungen für\nFassadenänderungen sind nicht aktenkundig. Die deutet darauf hin,\ndass eine komplett neue Südfassade aufgezogen wurde.\n\n3.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Dusch- und Waschraum\nsowie die Fenster an der Südfassade nie rechtmässig bewilligt worden\nsind und damit formell unrechtmässig sind. Auch das an der Westseite\ndes Zwischenbaus festgestellte Fenster im ersten Obergeschoss\nwurde ohne Bewilligung eingebaut und ist formell rechtswidrig.\n\n4.\nZunächst ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben bzw. die ohne Baubewilligung ausgeführten baulichen Massnahmen nach Art. 37a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in Verbindung mit Art. 43 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung\n(SR 700.1; abgekürzt RPV) nachträglich bewilligt werden können.\n\n4.1 Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen\nVoraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten\nund Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden\noder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Art. 37a RPG ist ausschliesslich auf gewerbliche\nBauten und Anlagen anwendbar, worunter kleine und mittlere (produzierende) Betriebe zu verstehen sind. Das blosse Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlassen von Räumen, ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende berufliche Tätigkeit, stellt deshalb kein Gewerbe im Sinn des Art. 37a RPG dar (R. MUGGLI, in:\nAemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:\nBauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 7 und 10 zu Art. 37a;\nBGE 140 II 509 Erw. 3).\n\nAusserdem muss es sich um ein noch aktives Gewerbe handeln\n(W ALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern\n2006, N 3 zu Art. 37a). Gewerbebauten müssen einen eigenständigen\nBetrieb oder doch einen wesentlichen Betriebsteil beherbergen, um\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 8/21\ndas Privileg von Art. 37a RPG in Anspruch nehmen zu können (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtes 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 Erw. 5.1;\nMUGGLI, a.a.O., N 7 zu Art. 37a; W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 3 zu\nArt. 37a). Unselbständige Lagerräume eines andernorts bestehenden\nGewerbebetriebs können nicht nach den erweiterten Möglichkeiten\ndes Art. 37a RPG in ihrem Zweck geändert bzw. erweitert werden, wobei aber für sie gegebenenfalls eine Änderung nach Art. 24c RPG offensteht (MUGGLI, a.a.O., N 7 zu Art. 37a).\n\nDer Bundesrat hat von der Regelungskompetenz, die ihm Art. 37a\nRPG gewährt, in Art. 43 RPV Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser\nBestimmung können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt\nwerden, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (Bst. a), keine wesentlichen Auswirkungen auf Raum\nund Umwelt entstehen (Bst. b) und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Bst. c).\n\n4.2 Im konkreten Fall handelt es sich um die Umnutzung zonenfremder gewerblicher Bauten und Anlagen. Die bisherige Nutzung der beiden altrechtlichen Bauten (Vers.-Nrn. 003 und 004) als gewerbliche\nSchweineställe wurde aufgegeben, was erste Voraussetzung für die\nAnwendbarkeit von Art. 37a RPG ist.\nIn der st.gallischen Praxis ist seit der Einführung von Art. 37a RPG\nvöllig unbestritten, dass die generelle Zulässigkeit von Zweckänderungen zonenfremd gewordener gewerblicher Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zwar dafür spricht, dass auch neue Nutzungen\neingeführt werden können. Diese Aussage darf jedoch nur für neue\ngewerbliche Zwecke Geltung beanspruchen. Sie gilt angesichts der\nNorm nicht für neu einzuführende Wohnnutzungen, weil Art. 37a RPG\nausschliesslich das Ziel verfolgt, den sich ausserhalb der Bauzonen\nbefindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind. Vollständige Zweckänderungen von\nGewerbebetrieben in Wohnbauten fallen deshalb nicht unter die Regelung von Art. 37a RPG. Gegen die Einführung von Wohnnutzungen\nspricht auch, dass mit der Einführung einer neuen zonenfremden Nutzungskategorie in der Regel wesentlich neue Auswirkungen auf Raum\nund Umwelt entstünden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2000/III/36).\n\n4.3 Im Baubeschrieb vom 30. November 2016 wird ausgeführt, dass\nim Zwischenbau (Vers.-Nr. 003) im Erdgeschoss eine Betriebskantine\nund im Obergeschoss Lager- und Abstellräume eingebaut werden, die\nteilweise auch von den Asylsuchenden genutzt werden können oder\nauch vermietet würden. Es ist damit unbestritten, dass die Umnutzung\ndes ehemaligen Schweinestalls als Erweiterung der bestehenden\nAsylunterkunft im Wohnhaus angedacht ist und nicht nur die baulichen\nMassnahmen auf eine solche Nutzung hinweisen. Doch nicht nur bei\nden explizit als Aufenthaltsraum, Betriebsaufenthalt und Betriebskan-\n\n"}