{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\nc) Mit Rekursergänzung vom 6. April 2018 macht die Rekurrentin\ngeltend, die Bodenheizung sei bereits zur Ferkelzucht verwendet und\nlediglich neu an die Zentralheizung angeschlossen worden. Auch Duschen und Waschgelegenheiten für die Mitarbeiter der Schweinezucht\nsowie die beanstandeten Fenster seien schon immer vorhanden gewesen. Es stimme zwar, dass vor den Fenstern Fassadenteile montiert gewesen seien, welche die Fenster verdeckt hätten. Durch einen\nSturm seien die Fassadenteile abgerissen worden, weshalb die Fenster wieder zum Vorschein gekommen seien. Deshalb seien die Fenster\nerneuert worden. Die Küche sei nicht eingebaut, sondern lediglich lose\nhingestellt. Ausserdem sei es auch völlig unverhältnismässig, den Küchenraum zu schliessen und die hingestellten Geräte zu entfernen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 1, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 5/21\nb) Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Rekursgegnerin 2, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz,\nden Rekurs abzuweisen.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen.\n\ne) Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2018 hält die Rekursgegnerin 2 fest, dass die Erweiterungsmöglichkeiten bereits mit\nder nachträglichen Baubewilligung vom 22. Juni 2016 ausgeschöpft\nworden seien. Zu welchem Zweck insbesondere der Zwischenbau genutzt werde, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Ebenso wenig fänden sich Hinweise, dass die von der Vorinstanz als unrechtmässig beurteilten baulichen Massnahmen an den beiden Gebäuden Vers.-\nNrn. 003 und 004 vorbestehend seien. Daher werde folgender Verfahrensantrag gestellt:\n\nEs sei die Nutzung der beiden Gebäude Vers.-\nNrn. 003 und 004, soweit diese Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs bilden, für die\nDauer des Rekursverfahrens und unter der Androhung\nder Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen.\n\nIm Weiteren werde der Antrag der Rekursgegnerin 1 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die gewässerschutzkonforme\nEntwässerung der Liegenschaft, insbesondere in Bezug auf die Ableitung des Meteorwassers, unterstützt.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 24. Januar 2019 einen Augenschein\nvor Ort durch. Anlässlich des Augenscheins reichte die Vorinstanz\neine Fotodokumentation ein, in der auf Fotos vom 25. November 2016\ndeutlich zu sehen ist, dass hinter dem vorbestehenden Holzriegel eine\nneue Fassade mit einer Fensterfront aufgezogen worden ist.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 6/21\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass die Bodenheizung, die Duschen\nund Waschgelegenheiten sowie die beanstandeten Fenster schon immer vorhanden gewesen seien.\n\n3.1 Den gesamten Vorakten ist nirgends zu entnehmen, dass die\nBodenheizung, Duschen und Waschgelegenheiten sowie die strittigen\nFenster bereits vorbestanden gewesen bzw. rechtmässig bewilligt\nworden wären.\n\n3.2 Das AREG erteilte am 28. November 2011 nachträglich die Zustimmung für die in den Jahren 1973 bis 1977 erteilten kommunalen\nBewilligungen für die Erstellung eines Jauchesilos und einer Laderampe mit Abstellraum, die Erweiterung des Schweinestalls (Vers.-\nNr. 003) sowie die Umnutzung der Räume im Wohnhaus. Weder Duschen noch die Waschgelegenheiten waren jemals Gegenstand eines\nBaubewilligungsverfahrens. Dies zeigt auch der Plan \"Bestand\nSchweinestall Assek.-Nr. 004 und 003\" (ohne Datum; Vorakten\nact. 38), wonach der Personal-Duschen- und Waschraum im ehemaligen Ferkelstall eingebaut werden soll. Die Rechtsvorgängerin der Rekurrentin betrieb auf Grundstück Nr. 001 einen Schweineaufzucht- und\nmaststall mit insgesamt 814 Schweinen (120 GVE). Dieser Betrieb erforderte einen Arbeitsaufwand von 2,441 Standardarbeitskräften\n(raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 28. November\n2011, S. 1). Auch aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass\ndie Duschen und Waschgelegenheiten in dieser Grössenordnung im\nZwischenbau schon immer vorhanden gewesen sein sollten, wenn für\nden Betrieb lediglich zwei bis drei Standardarbeitskräfte erforderlich\ngewesen waren.\n\n3.3 Im Weiteren ist es nicht plausibel, dass die Fenster an der Südfassade der Zwischenbaute (Vers.-Nr. 003) vorbestanden gewesen\nwaren. Einerseits befinden sich die Fenster hinter dem alten Holzriegel, wie dies ein Foto aus dem Jahr 2016 belegt.\n\n"}