{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1236_2019-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=27&type=1563347022&cHash=7c72efe839f9d157c62bee8f56bb02a0", "Checksum": "b1d4a56f5b5dffee999a4952967c26dd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:52", "Checksum": "23fb8a5b9012bcc05d7ebabe7190eacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 10.10.2019 18-1236\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1236\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 17.01.2020\nEntscheiddatum: 10.10.2019\n\nBDE 2019 Nr. 64\nArt. 37a RPG, Art. 24c RPG, Art. 158 PBG f., Art. 18 Abs. 1 VRP, Art. 51 Abs. 1\nVRP. Vollständige Zweckänderungen von zonenfremden Gewerbebetrieben\nin Wohnbauten in der Landwirtschaftszone fallen nicht unter die Regelung\nvon Art. 37a RPG (Erw. 4). Umnutzungen von Schweinestallungen zu Wohnund Aufenthaltsräumen ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder\nlandwirtschaftlichen Arbeitstätigkeit übersteigen zudem das zulässige Mass\neiner bloss teilweisen Zweckänderung. Eine nachträgliche Baubewilligung\nkonnte daher auch unter dem Titel von Art. 24c RPG nicht erteilt werden\n(Erw. 5), und die vorinstanzlich angeordnete Wiederherstellung erwies sich\nals rechtmässig (Erw. 9). Es läuft den Grundsätzen der Rechtsordnung\nzuwider, eine fortdauernde zonenwidrige Nutzung eines Grundstücks - vor\nallem, wenn die Durchsetzung des Gebots der Trennung von Baugebiet und\nNichtbaugebiet betroffen ist - zu dulden, obwohl keine Aussicht auf deren\nBewilligung besteht. Es wurde daher ein Nutzungsverbot erlassen und\ngleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung\nentzogen (Erw. 12).\n\nBDE 2019 Nr. 64 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-1236\n\nEntscheid Nr. 64/2019 vom 10. Oktober 2019\n\nRekurrentin A.___AG\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 29. Januar 2018)\n\nRekursgegnerin 1 B.___\n\nRekursgegnerin 2 C.___\nvertreten durch E.___\n\nRekursgegner 3 D.___\n\nBetreff Baugesuch (Umnutzung Schweinestall in Lagerräume und\nBetriebskantine, Aufenthalts- und Lagerräume sowie Neugestaltung\nUmgebung und Parkplätze für Lastwagen, GS-Nr. 001)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die A.___AG ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der\nGemeinde Z.___ vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftszone\nund gemäss kantonalem Richtplan im Gebiet mit lückigem Lebensraumverbund (Koordinationsblatt V 32). Es ist mit einem Wohnhaus\n(Vers.-Nr. 002; Baujahr 1964), einem angebauten Schweinestall (sog.\nZwischenbau, Vers.-Nr. 003; Baujahr 1965) sowie einem Schweinestall (Vers.-Nr. 004; Baujahr 1970) überbaut.\n\nb) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 28. November\n2011 stimmte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation\n(AREG) dem Umbau des Wohnhauses sowie dem Einbau einer Biowaschanlage in den Schweinestall zu. Zudem wurde mehreren baulichen Massnahmen aus den vergangenen Jahren (Jauchesilo, Erweiterung Schweinestall Vers.-Nr. 003, Erstellung Laderampe mit Abstellraum, Umnutzung Räume im Wohnhaus Vers.-Nr. 002) nachträglich\nzugestimmt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Wohnhaus am\n1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde.\n\nc) Nach einem Brand im September 2015 wurde ohne Baubewilligung mit dem Wiederaufbau des Wohnhauses begonnen. Der Gemeinderat Z.___ erliess am 13. November 2015 eine Baueinstellungsverfügung über die gesamten Bauarbeiten auf Grundstück Nr. 001,\nworauf die A.___AG am 21. Dezember 2015 ein Baugesuch für den\nWiederaufbau des Wohnhauses und die Erstellung von Umgebungsmauern beim Gemeinderat einreichte.\n\nd) Zwischenzeitlich erging am 2. Februar 2016 erneut eine Baueinstellungsverfügung, weil am Schweinestall (Vers.-Nr. 004) und am\nZwischenbau (Vers.-Nr. 003) Bautätigkeiten festgestellt worden waren.\n\ne) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 13. Juni 2016\nstimmte das AREG dem Wiederaufbau des Wohnhauses zu. Da die\nbereits erstellten Umgebungsmauern als nicht bewilligungsfähig beurteilt wurden, wurde festgehalten, dass sie vor Baubeginn des Wohnhauses zurückzubauen seien. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass\ndas zulässige Erweiterungspotenzial auf Grundstück Nr. 001 mit den\nbewilligten baulichen Erweiterungen ausgeschöpft sei.\n\nf) Am 22. Juni 2016 wurde der A.___AG die Baubewilligung für\nden Wiederaufbau des Wohnhauses erteilt. Gleichzeitig wurde der\nRückbau der südöstlich und westlich auf Grundstück Nr. 001 bereits\nerstellten Umgebungsmauern verfügt, und die Bauherrschaft wurde\nzur Einreichung eines Baugesuchs für die nicht bewilligten baulichen\nVeränderungen im Schweinestall Vers.-Nr. 004 und des Vorplatzes\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 64/2019), Seite 2/21\naufgefordert. Zudem wurde ein Verbot der baulichen Nutzungserweiterung zulasten des Grundstücks Nr. 001 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angeordnet.\n\ng) Am 6. Juli 2016 erging eine weitere Baueinstellungsverfügung\nwegen unbewilligter Bautätigkeiten auf Grundstück Nr. 001.\n\nh) Anlässlich einer Baukontrolle vom 28. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Wiederaufbau des Wohnhauses nicht nach den bewilligten Plänen erfolgt war. Die Grundeigentümerin wurde aufgefordert,\nfür die nicht bewilligten Änderungen ein nachträgliches Baugesuch\neinzureichen.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 30. November 2016 beantragte die\nA.___AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Umnutzung und den Umbau der Schweineställe (Vers.-Nrn. 003 und 004)\nsamt Umgebungsgestaltung.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 9. bis 22. Dezember 2016 erhoben\nD.___, die B.___ sowie die C.___, vertreten durch die E.___, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Der Gemeinderat Z.___ eröffnete der A.___AG die Teilverfügung des AREG vom 12. September 2017 mit Verfügung vom 29. Januar 2018 und beschloss:\n\n"}