6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abge- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 15/16 wiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden. 6.2 Der vom Rekurrenten am 12. März 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. 7. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.