RPG – insbesondere die Voraussetzungen für eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens – nicht erfüllt sind. Entsprechend ist die Baubewilligung für die geplante Erweiterung auch nicht davon abhängig, ob die Wohneinheit Vers.- Nr. 008 auf Grundstück Nr. 002 zurückgebaut wird oder nicht, wenngleich die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens auch wegen der insgesamt auf dem ehemals noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 bereits realisierten baulichen Massnahmen abzulehnen ist. Insgesamt erweist sich der Rekurs folglich als unbegründet und ist er abzuweisen.