5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zustimmung zum Bauvorhaben des Rekurrenten auf Grundstück Nr. 001 zu Recht verweigert worden ist und zwar in erster Linie, weil die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG – insbesondere die Voraussetzungen für eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens – nicht erfüllt sind.