Wohnfläche neu erstellt wurden, womit – unter Miteinbezug der zusätzlich mit dem heute bestehenden Ersatzbau auf dem rekurrentischen Grundstück gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus Vers.-Nr. 005 bereits realisierten Erweiterung von rund 49 m2 – der Rahmen einer Erweiterung nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV schon heute überschritten ist. Die Bewilligung des rekurrentischen Bauvorhabens wurde deshalb auch unter diesem Titel zu Recht verweigert. Nach den vorstehenden Ausführungen kann darin weder Willkür noch ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit erblickt werden.