4.4 Die Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 – ob mit oder ohne Bewilligung – realisierten baulichen Massnahmen im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Bauvorhabens erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Entsprechend hat das AREG in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 8.a) zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 auf Grundstück Nr. 002 ausserhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens bereits über 100 m2 Wohnfläche neu erstellt wurden, womit – unter Miteinbezug der zusätzlich mit dem heute bestehenden Ersatzbau auf dem rekurrentischen Grundstück gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus Vers.-Nr.