Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 14/16 Abs. 1 RPG). Zudem wäre eine rechtsgleiche Behandlung gerade gefährdet, wenn die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht mehr an einen einheitlichen Zeitpunkt anknüpft, sondern abhängig wäre von den Entscheidungen der Grundeigentümer über die Aufteilung ihrer Grundstücke. Auch zonenkonforme Landwirtschaftsbetriebe müssen sich im Übrigen die Abparzellierung von Betriebsflächen entgegenhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_227/2014 vom 11. Mai 2016 Erw. 5.1 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/II/1, einsehbar unter: https://publikationen.sg.ch/weiterepublikationen).