007 vorhanden. Dieser Vorbestand ist insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV maximal zulässigen Erweiterungen (von 30 Prozent bzw. 100 m2) zu beachten. Würde man statt auf den Zustand im Jahr 1972 auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse abstellen und abparzellierte Grundstücke im Rahmen der Bewilligungsprüfung je als separate unabhängige Einheiten beurteilen, so könnten (bei gegebenen sonstigen Voraussetzungen) auf allen Grundstücken Erweiterungen von je (statt insgesamt) 100 m2 möglich sein. Dies aber widerspricht dem raumplanerischen Ziel, die Landwirtschaftszone so weit als möglich von Überbauung freizuhalten (Art. 16