Diese Abparzellierung hat jedoch insofern keinen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den neu geschaffenen Grundstücken, als wie ausgeführt bei der Prüfung, ob für das Bauvorhaben des Rekurrenten eine ordentliche Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann, als Vergleichsmassstab immer die ursprünglich vorhandene Baute oder Anlage bzw. der Zustand vom 1. Juli 1972 massgeblich ist. Im Hofbereich des damals noch ungeteilten Grundstücks Nr. 003 waren das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-Nr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden.