144 I 113 Erw. 7.1; je mit Hinweisen). 4.3 Die Mitberücksichtigung des Nachbargrundstücks Nr. 002 im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens auf dem rekurrentischen Grundstück Nr. 001 liegt im Umstand begründet, dass die beiden Grundstücke ursprünglich Teil des heute umliegenden Grundstücks Nr. 003 waren und erst am 28. Dezember 1993 abparzelliert wurden. Diese Abparzellierung hat jedoch insofern keinen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben auf den neu geschaffenen Grundstücken, als wie ausgeführt bei der Prüfung, ob für das Bauvorhaben des Rekurrenten eine ordentliche Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung nach Art.