Dadurch werde begünstigt, wer sich um keine baulichen Vorschriften schere, sofern nur so viel Zeit verstrichen sei, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig erscheine. Dem unbeteiligten Nachbarn würde dadurch nicht nur die Möglichkeit der Baueinsprache im Vorfeld der Errichtung der widerrechtlichen Baute genommen; er müsste auch die sich aus der Baute ergebenden juristischen Nachteile (wie unterschrittener Gebäudeabstand, Übernutzung usw.) hinnehmen. Damit aber werde zum einen willkürlich gehandelt, indem ein offensichtlicher Missbrauch geduldet werde.