4.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die vorinstanzlichen Behörden mehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt hätten. Dreh- und Angelpunkt sei offensichtlich die offenbar illegale Wohnbaute Vers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück Nr. 002. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine ohne sein Zutun erstellte unrechtmässige Baute auf dem Nachbargrundstück zu einer Verweigerung seines eigenen Bauvorhabens führen sollte. Dadurch werde begünstigt, wer sich um keine baulichen Vorschriften schere, sofern nur so viel Zeit verstrichen sei, dass eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig erscheine.