4. Wie vorstehend (Erw. 3) erwähnt wird im Rekurs vorab auf die vom AREG zur Begründung der Bewilligungsverweigerung in erster Linie angeführte Mitberücksichtigung der auf Grundstück Nr. 002 bereits realisierten Erweiterungen Bezug genommen und dies als ungerecht und willkürlich gerügt. Dazu wird im Folgenden, in Ergänzung der vorstehenden Ausführungen, Stellung genommen.