3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das vorliegend umstrittene Bauvorhaben weder eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG noch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Die anderen Ausnahmegründe nach Art. 24 ff. RPG kommen von vornherein nicht in Frage. Das Bauvorhaben erscheint folglich auch unabhängig und ohne Berücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 realisierten baulichen Massnahmen als nicht bewilligungsfähig. Der Rekurs ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen.