Die Frage wiederum, ob allenfalls innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Möglichkeiten zur Umgestaltung der heutigen Wohnsituation vorhanden sind und dem Anliegen des Rekurrenten Rechnung getragen werden kann, die von ihm genutzte Wohnfläche aus gesundheitlichen Gründen auf der Erdgeschossebene zu konzentrieren, liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs und wäre vom Rekurrenten gesondert abzuklären. Da wie ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.7) auch die