Wie ausgeführt sind jedoch die Voraussetzungen für mehr als geringfügige Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nicht erfüllt und ist nicht ersichtlich, inwiefern mit einer Korrektureingabe die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden könnte. Die Frage wiederum, ob allenfalls innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Möglichkeiten zur Umgestaltung der heutigen Wohnsituation vorhanden sind und dem Anliegen des Rekurrenten Rechnung getragen werden kann, die von ihm genutzte Wohnfläche aus gesundheitlichen Gründen auf der Erdgeschossebene zu konzentrieren, liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs und wäre vom Rekurrenten gesondert abzuklären.