3.3.8 Der Rekurrent weist im Weiteren auf die Beurteilung in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 13. Juli 2017 (Ziff. 12.c) hin, wonach mit dem Baugesuch ein zu grosses Volumen realisiert würde und auf jeden Fall entweder das Volumen oder die Fläche belassen werden müssten, und macht geltend, dass diesem Einwand mit einer Projektanpassung hätte begegnet werden können. Eine Verweigerung der Baubewilligung hingegen sei unverhältnismässig.