Das bestehende Wohnhaus ist damit ohne Weiteres zeitgemäss bewohnbar. Dass zum heutigen Zeitpunkt ein Bedürfnis besteht, zwei Wohneinheiten zu realisieren und hierfür die bestehende Wohnfläche zu erweitern, mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein; aus objektiver Sicht ist diese Änderung bzw. flächen- und volumenmässige Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Wohnhaus aber nicht notwendig im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dass sie zu einer verbesserten Einpassung der Baute in die Landschaft führt – was nach Art. 24c Abs. 4 RPG