3.3.2) setzt Art. 24c Abs. 4 RPG für solche Veränderungen voraus, dass sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung notwendig sind, wobei als notwendig nur das objektiv Erforderliche betrachtet wird (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 46). Eine solche Notwendigkeit ist hier bereits im Grundsatz nicht gegeben, worauf auch das AREG in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 hinweist. So sind für eine zeitgemässe Wohnnutzung beispielsweise eine Anpassung der Raumhöhen oder der Befensterung oder ein Anbau für eine Küche oder Sanitärräume denkbar (u.a. Urteil des Bundesgerichtes