Es gibt jedoch im Fall eines Abbruchs mit Wiederaufbau eines Gebäudes keinen Anspruch darauf, die Grenzen der Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens ohne Weiteres voll ausschöpfen zu dürfen; eine Erweiterung der Fläche wie auch des Volumens muss vielmehr in jedem Fall die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllen (vgl. nachstehend Erw. 3.3.6). Das heutige Recht ist damit strenger als der frühere Art. 24 aRPG, nach welchem das Baugesuch für den Ersatzbau im Jahr 1994 beurteilt worden war; auf die vorliegend geplante zusätzliche Erweiterung ist aber jedenfalls das heutige Recht anwendbar.