Zustand (also das ursprüngliche Wohnhaus) ins Verhältnis zum Zustand bzw. zur Fläche zu setzen ist, die mit den bisher realisierten und der neu geplanten Erweiterung insgesamt erreicht werden soll. Wie aus der vorstehend wiedergegebenen Aufstellung des AREG hervorgeht, ergibt der entsprechende Vergleich, dass die in Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV gesetzten Grenzen (30 Prozent der aBGF wie der Gesamtfläche bzw. 100 m2) – soweit die Wohneinheit auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 unberücksichtigt bleibt – mit der geplanten Erweiterung eingehalten werden könnten bzw. diese auch mit der zusätzlichen Erweiterung nicht ausgeschöpft würden.