005 im Jahr 1994 die damals mögliche Erweiterung von 25 Prozent nicht ausgeschöpft worden sei (gemäss der im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens erstellten Grundflächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994 wurde mit dem Ersatzbau 25,69 m2 anrechenbare sowie 23,35 m2 nicht anrechenbare zusätzliche Geschossfläche realisiert, was einer Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Fläche von 18,84 bzw. 21,6 Prozent entsprach). Dies hat jedoch von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegend umstrittenen neuen Erweiterung, da – wie vorstehend ausgeführt – für die Beurteilung der Identität vom Zustand am 1. Juli 1972 auszugehen ist und der damalige