Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 10/16 3.3.5 Sodann wird im Baubeschrieb geltend gemacht, dass mit dem Ersatzbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 005 im Jahr 1994 die damals mögliche Erweiterung von 25 Prozent nicht ausgeschöpft worden sei (gemäss der im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens erstellten Grundflächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994 wurde mit dem Ersatzbau 25,69 m2 anrechenbare sowie 23,35 m2 nicht anrechenbare zusätzliche Geschossfläche realisiert, was einer Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Fläche von 18,84 bzw. 21,6 Prozent entsprach).