3.3.4 Im Baubeschrieb vom 12. Dezember 2016, S. 7, wird vorgebracht, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche auch der Schopf Vers.-Nr. 006 berücksichtigt werden müsse, der ursprünglich im Erdgeschoss als Waschküche mit Badewanne und als Holzschopf und im Obergeschoss hauptsächlich als Büschelilager gedient habe. In der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zum Ersatzbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 005 erstellten Flächenberechnung des AFU vom 1. Dezember 1994 sei er nicht berücksichtigt worden. In der Aufstellung des AREG werden Erd- wie Obergeschoss des Schopfes nun als BNF übernommen und miteinberechnet. Dies erscheint gerechtfertigt.