Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 8/16 geben (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind überdies in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d.h. die entsprechenden Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Ist keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, so sind mehr als geringfügige Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nach dem Wortlaut von Art. 24c Abs. 4 RPG