Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens wiederum darf sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens werden dabei nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die Ausnützung der maximalen Erweiterungsmasse steht unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Gesamtwürdigung die Identität nicht aus anderen Gründen verletzt erscheint.