3.3.2 Der räumlichen Erweiterung einer Baute sind sodann – unabhängig von der Frage der Identität – auch zahlenmässige Grenzen gesetzt. So ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche begrenzt, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV). Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens wiederum darf sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten;