3.3.1 Eine Änderung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG gilt als "teilweise" und eine Erweiterung als "massvoll", wenn die "Identität" der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist dabei der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet – also vorliegend wie ausgeführt am 1. Juli 1972 – befand (Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 Erw. 4.1). Ob die Identität noch gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).