005 bzw. der im Jahr 1995 erstellte Ersatzbau wie auch der Schopf Vers.-Nr. 006 gelten deshalb zwar als rechtmässig erstellt, in der Landwirtschaftszone aber als zonenfremd. Für das vorliegend umstrittene Bauvorhaben kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden. Die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens richtet sich vielmehr nach der Bestimmung von Art. 24c RPG (in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV), in deren Anwendungsbereich Bauten und Anlagen fallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grund-