Am 1. Juli 1972 – d.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des früheren Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 (aGSchG; AS 1972 950), mit welchem erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen und das damals noch ungeteilte Grundstück Nr. 003 der Nichtbauzone zugewiesen wurde – dienten die Bauten auf dem heutigen Grundstück Nr. 001 somit bereits nicht mehr der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG. Sowohl das ursprüngliche Wohnhaus Vers.-Nr. 005 bzw. der im Jahr 1995 erstellte Ersatzbau wie auch der Schopf Vers.-Nr.