3.1 Bei der Prüfung von Baugesuchen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist, d.h. ob es dem Zweck der betroffenen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). In der Landwirtschaftszone, welcher auch das vorliegende Baugrundstück zugeteilt ist, sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Ist dies nicht der Fall und kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfüllt sind.