Die Verweigerung der Baubewilligung stützt sich jedoch nicht nur auf die gesamthafte Betrachtung der auf den beiden Grundstücken bestehenden Bebauung. Vielmehr hat das AREG die Erteilung einer Zustimmung zum Bauvorhaben des Rekurrenten zusätzlich auch für den Fall verneint, da nur das rekurrentische Grundstück Nr. 001 zu berücksichtigen wäre (vgl. Ziff. 12.c der Teilverfügung vom 13. Juli 2017 sowie die Vernehmlassung des AREG vom 25. Juni 2018). Auch im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben für sich allein, ohne die seitens des AREG angeführte gesamthafte Übernutzung auf beiden Grundstücken, bewilligungsfähig wäre.