Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 6/16 3. Der Rekurrent bringt weiter vor, die Verweigerung der Baubewilligung sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Die Rügen beziehen sich auf den Umstand, dass das AREG die Bewilligungsfähigkeit des rekurrentischen Bauvorhabens vorab unter Mitberücksichtigung der auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 stehenden Bauten verneint hat. Die Verweigerung der Baubewilligung stützt sich jedoch nicht nur auf die gesamthafte Betrachtung der auf den beiden Grundstücken bestehenden Bebauung.