Vielmehr war gemäss zugehörigem Protokoll der Zusammenhang mit der Bebauung auf dem Nachbargrundstück und die daraus folgende Übernutzung beider Grundstücke bereits am vorinstanzlichen Augenschein vom 14. Juni 2017 thematisiert worden. Wenn das AREG in Kenntnis der dagegen in der rekurrentischen Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 erhobenen Einwände an seiner Teilverfügung festgehalten hat, so liegt darin – auch wenn auf nochmalige materielle Ausführungen verzichtet wurde – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal das AREG die Teilverfügung – wie es auch in seiner Vernehmlassung festhält – aus seiner Sicht ohnehin bereits verbind-