W IEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., N 327 f., 338). 2.2 Gestützt auf die obigen Erläuterungen kann zum einen eine grundsätzliche Pflicht des AREG, seine Teilverfügungen den Betroffenen jeweils vorab im Entwurf zur Stellungnahme vorzulegen, verneint werden. Auch stützt das AREG seine Teilverfügung vorliegend nicht auf neue bzw. dem Rekurrenten unbekannte Tatsachen. Vielmehr war gemäss zugehörigem Protokoll der Zusammenhang mit der Bebauung auf dem Nachbargrundstück und die daraus folgende Übernutzung beider Grundstücke bereits am vorinstanzlichen Augenschein vom 14. Juni 2017 thematisiert worden.