Entgegen der Anordnung in der zugehörigen Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu jenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung vorhanden. Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses wunschgemäss noch schriftlich erläutert und festgehalten, dass der Rekurs keine Aussicht auf Erfolg habe. Es stelle sich die Frage, ob am Rekurs noch festgehalten werde. Sodann werde, unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen Rückmeldung des Rekurrenten, auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte der rekurrentische Rechtsvertreter mit, dass ein Rekursentscheid gewünscht werde.