Eine Abklärung beim Grundbuchamt Z.___ ergab sodann unter anderem, dass die mit Baubewilligung vom 3. Januar 1980 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nie zur Anmerkung angemeldet worden war, dafür zu Lasten des Grundstücks Nr. 001 am 19. Juli 1995 ein "Verbot der baulichen Nutzungsbeschränkung" und zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 am 6. Mai 1998 eine "Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung" eingetragen worden war. Entgegen der Anordnung in der zugehörigen Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu jenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung vorhanden.