Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 4/16 tend gemacht, dass der Zustand am 1. Juli 1972 massgebend sei und die seither in den Eigentumsverhältnissen eingetretenen Änderungen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens hätten. Selbst wenn sodann die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 unberücksichtigt bliebe, wären die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) nicht erfüllt.