2. Es sei dem Rekurrenten die Baubewilligung gemäss dem eingereichten Baugesuch zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei insbesondere unverständlich, dass die Verweigerung der Baubewilligung zur Hauptsache auf der durch widerrechtlichen Ausbau des Hauses auf dem benachbarten Grundstück herbeigeführten Übernutzung basiere. Es würden mehrere Sachverhalte und Parteiinteressen miteinander in unzulässiger Weise vermischt. Die Verweigerung sei willkürlich und verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Auch sei das rechtliche Gehör verweigert worden.