e) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 verweigerte in der Folge der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Anbau am Wohnhaus und den Abbruch des Nebengebäudes, unter Anordnung der bereits vom AREG angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Des Weiteren wurde die Einsprache von D.___ zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Februar 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2018 aufzuheben.