Die Verweigerung der Zustimmung begründete das AREG vorab damit, dass es sich beim Wohnteil Vers.-Nr. 008 auf dem Nachbargrundstück Nr. 002 um eine unrechtmässig erstellte, nicht altrechtliche Wohnbaute handle und die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 übernutzt seien. Selbst wenn jedoch Wohnhaus Vers.-Nr. 008 zurückgebaut würde, könnte dem Bauvor- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 86/2020), Seite 3/16 haben auf Grundstück Nr. 001 im vorliegenden Ausmass keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden; auf jeden Fall müssten entweder das bestehende Volumen oder die bestehende Fläche belassen werden.