005 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches, nicht mehr zonenkonformes Bauwerk handle. Die Zustimmung zum Baugesuch wurde im Sinn der Erwägungen verweigert und zur Sicherung des Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestands eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angeordnet ("Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung nach RPV" [eidgenössische Verordnung über die Raumplanung; SR 700.1]). Die Verweigerung der Zustimmung begründete das AREG vorab damit, dass es sich beim Wohnteil Vers.-Nr.